Kompletter Schadensersatz bei Schuld des Unfallverursachers

Nach § 823 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Unfallverursacher zum Ersatz des dem Geschädigten entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Schadensersatzpflicht übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung als eine gesetzliche Pflichtversicherung. Zu den erstattungsfähigen Kostenarten gehören auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten.

Schuldfrage nebst Schuldverteilung ist ausschlaggebend

Dabei liegt die Betonung auf notwendig. Bei einer zweifelsfreien Schuldfrage wird kein Rechtsanwalt benötigt. Anders ist die Rechtslage, wenn die Schuldfrage nicht von Beginn an klar ist. Dann muss sich der Geschädigte zwangsläufig rechtlich beraten und vertreten lassen. Die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten fließen in die Regulierung der Gesamtunfallkosten mit ein. Spätestens bei Gericht wird die Schuldfrage geklärt und den Unfallbeteiligten sozusagen zugeordnet. Bleibt es bei der alleinigen Schuld des Unfallverursachers, dann zahlt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auch alle Kosten für den Rechtsanwalt des Geschädigten. Bekommt der eine Mitschuld, die prozentual verteilt wird, dann bezieht sich das auch auf die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Verkehrs-Rechtsschutz sorgt für garantierten Kostenersatz

Um einer solch unerfreulichen Situation vorzubeugen, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Verkehrsrechtsschutz. Der Verkehrsunfall ist ein versicherter Leistungsfall, bei dem auch die Rechtsanwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung bezahlt werden. Hier kommt es weder auf Schuld noch auf Mitschuld an. Der Verkehrsunfall als solcher ist ausschlaggebend und die Grundlage dafür, dass alle infrage kommenden Kosten von der RS-Versicherung übernommen, sprich bezahlt werden.