Die 130-Prozent-Regel bei Unfallschäden
Wurde Ihr Pkw bei einem Unfall ohne Ihr Verschulden beschädigt? Ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug relativ hoch, wird die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vielleicht versuchen, den Unfall als Totalschaden abzurechnen. Für die Versicherung ist diese Lösung relativ billig. Sie als Geschädigter haben aber ein Problem: die Leistung des Versicherers zuzüglich des Restwerts Ihres Fahrzeugs wird in vielen Fällen nicht ausreichen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu kaufen, gerade bei älteren Fahrzeugen. Ihr Auto haben Sie gut gepflegt und wissen, dass es zuverlässig ist. Bei einem Gebrauchtwagen der unteren Preisklasse kaufen Sie dagegen oft die berühmte Katze im Sack.
Grundsätzlich spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall. Die Rechtsprechung hat hier aber Sonderregeln zur Reparaturwürdigkeit des Autos entwickelt. Es ist gängige Praxis, dass Sie Ihr Fahrzeug auch dann reparieren lassen dürfen, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert um bis zu 30 % übersteigen. Diese Spanne wird auch als Integritätsinteresse bezeichnet.
Achten Sie darauf, dass im Unfallgutachten Fahrzeugwert, Reparaturkosten und Restwert nach dem Schaden korrekt ausgewiesen sind. Haben Sie Zweifel an den Feststellungen der Versicherung, geben Sie ein eigenes Gutachten in Auftrag, damit Sie genau wissen, was Ihnen zusteht.